Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass der Verein mit der Petitionsplattform nicht seinen steuerbegünstigten Zweck verfolge. Eine Petitionsplattform diene nur dann der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn es sich um Petitionen im Sinne von Art. 17 Grundgesetz handele. Gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamts klagt der Verein und bekam vor dem FG Recht.
Nach Auffassung des Gerichts ist „das demokratische Staatswesen“ im Sinne einer Orientierung an grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten auszulegen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. Dabei sind nicht nur Petitionen nach Art. 17 Grundgesetz begünstigt. Das würde den Begriff des „demokratischen Staatswesens“ zu sehr verengen.
Zwar bestand die Tätigkeit des Vereins zunächst in der Zurverfügungstellung der Plattform. Dazu gehört aber auch, dass er dazu Leitfäden, FAQ und Schulungsvideos erstellte und zum Abruf verfügbar machte.
Die eigentliche Fördertätigkeit lag aber in der Unterstützung der aktiven Nutzer der Plattform. Damit lag eine aktive unmittelbare Förderung von Meinungsäußerung und demokratischer Teilhabe vor, die die einzelnen Nutzer ermutigen und stärken soll. Außerdem hatte der Verein nicht nur die Plattform „betrieben“, sondern über das Vorhalten einer üblichen Social-media-Plattform hinaus Aktivitäten entfaltet.
Die Offenheit der über die Plattform verfolgbaren Ziele und Zwecke – so das FG – führte gerade nicht dazu, dass keine Förderung des demokratischen Staatswesens mehr vorliegt. Der Verein hat vielfältige Kampagnen über die Plattform gestartet. Er war also offen für sämtliche – nicht rechts- oder gar verfassungswidrige – Anliegen. Der Verein hat sich die Inhalte der Petenten (Kampagnenstarter) nicht zu eigen gemacht hat.
Die Themen der einzelnen Kampagnen waren gerade nicht Gegenstand der inhaltlichen Arbeit. Dass die Kampagnen auch Einzelinteressen verfolgt hatten (z.B. die Nichtabschiebung konkreter Personen in einen Herkunftsstaat, die Wiederaufnahme konkreter Strafprozesse etc.), ist unerheblich, weil die Tätigkeit des Vereins sich gerade nur auf die „Vorstufe“ der Meinungsäußerung zur Zielerreichung begrenzte. Er bestärkte damit Bürger darin, öffentlich ihre Ziele zu vertreten, zu verbreiten und die Masse in der Öffentlichkeit zu erreichen.
Quelle: Vereinsknowhow